NL3.2 Landschaftsschutz

Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung die Bestrebungen, die Landschaft zu schützen.

Bei den Landschaftsschutzgebieten handelt es sich um weitgehend unverbaute Landschaftsbereiche, die sich durch ortstypische Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen und die in ihrem charakteristischen Nebeneinander verschiedener Lebensraumtypen zu erhalten und aufzuwerten sind.

Obschon Basel-Stadt über wenig unbebautes Land verfügt, sind kleinflächig schöne Landschaften vorhanden. Es handelt sich um Gebiete, die trotz Eingriffen geomorphologisch prägnant wahrzunehmen sind und dadurch ein ästhetisch reizvolles Ganzes bilden. Hier finden sich Elemente traditioneller Landnutzung, die allerdings teils aufgewertet werden müssen (z. B. Wässermatten, Lössäcker mit Begleitflora, Blumenwiesen mit Hochstammobstbäumen), teils gegen den Druck anderer Nutzungsansprüche zu sichern sind.

Mit dem Richtplan 1986 wurden - in Anlehnung an den Regionalplan Landschaft beider Basel - fünf Landschaftsschutzgebiete festgesetzt: Maienbühl, Mittelberg / Mittelfeld, Chrischonatal / Lenzen, Ausserberg und Bruderholz. Die eigentümerverbindliche Festsetzung via Nutzungsplanung blieb pendent. Im gesamtrevidierten Richtplan von 2009 wurden wesentliche Teile dieser Landschaftsschutzgebiete bestätigt und teilweise erweitert. Ihre Ausscheidung als Landschaftsschutz- oder Landschaftsschonzone ist in Basel und Riehen vollzogen.

Mit dem für die kantonale und die Riehener Verwaltung verbindlichen Landschaftsrichtplan «Landschaftspark Wiese» wurde 2001 ein zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet bezeichnet; diese behördenverbindliche Planungsgrundlage wurde in ihren wesentlichen Aussagen in den kantonalen Richtplan «übersetzt», womit die Schutz- und Nutzungsabsichten in ihrer Entwicklungsrichtung verdeutlicht sind. In den Zonenplanrevisionen ist mittels Zonierungen die Eigentümerverbindlichkeit des Schutzes herbeizuführen (s. Planungsgrundsätze / Planungsanweisungen). Die Gemeinden Riehen und Bettingen haben in ihren kommunalen Richtplänen Vorranggebiete der Landschaft definiert; diese Gebiete wurden berücksichtigt.

Die Landschaftsschutzgebiete überlagern zum Teil Landwirtschaftsgebiet, Grundwasserschutzzonen und Waldgebiete. Diese Grundnutzungen sind gewährleistet, sie sind aber mit Rücksicht auf die Besonderheiten der einzelnen Landschaften vorzunehmen.

Strategie / ST
2, 9, 10 und 12

Leitsätze
3, 5, 7, 8, 35 und 37

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Planungsgrundsätze / Planungsanweisungen

  1. Für Planungen im Kantonsgebiet und bei Entwicklungskonzepten ist das Naturschutzkonzept (RRB vom 29. Mai 1996) zu berücksichtigen.
  2. Die Landschaftsschutzgebiete sind in ihrer Charakteristik und ihrer Ausdehnung – wo nötig in grenzüberschreitender Abstimmung und mittels Landschaftsentwicklungskonzepten – zu erhalten und, wo erforderlich, ökologisch aufzuwerten; wo sie das Landwirtschaftsgebiet, die Grundwasserfassung und den Wald überlagern, sind diese Nutzungen zu gewährleisten; diese Nutzungen sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Landschaft vorzunehmen; dies gilt auch für die gemäss Bebauungsplan 82a (Schlipf) zu gewährleistenden Nutzungen. Zu gewährleisten sind im Weiteren die der Landschaft angepassten, die Wirtschaftsformen berücksichtigenden Erholungsnutzungen.
  3. Kanton und Gemeinden setzen die Vorgaben für Landschaftsschutzgebiete in ihren Zonenvorschriften um (Ausscheidung als Landschaftsschutzzone, Landschaftsschonzone); davon ausgenommen ist der Wald. Dabei sind folgende Grundsätze zu verankern:
    • Die Eigenart und Vielfalt als Lebens- und Landschaftsraum ist zu erhalten, zu fördern und aufzuwerten.
    • Die natürliche Dynamik ist zu fördern.
      Die Landschaft ist als Mosaik verschiedener Lebensräume und Kulturelemente zu gestalten und zu pflegen.
    • Typische Landschaftsbilder und naturnahe traditionelle Kulturflächen und Strukturen sind zu erhalten, zu fördern und wieder in Stand zu stellen.
    • Extensive Erholungsnutzungen sind so weit zuzulassen, als sie dem Schutz naturnaher Lebensräume nicht widersprechen.
    • Für standortgebundene Bauten, Anlagen, Infrastrukturen und Terrainveränderungen sind hohe Anforderungen zu stellen.

 

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Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Gemäss folgender Liste und Karte:

Landschaftsschutzgebiete

Karte Landschaftsschutz Kanton Basel-Stadt
Kartendaten: Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt.
Karte: Planungsamt

 

Nr. Gemeinde Bezeichnung Koordinationsstand
L01 Basel, Riehen Landschaftspark Wiese Festsetzung
L02 Riehen

Rotengraben / Maienbühl /

Eiserne Hand

Festsetzung
L03 Riehen, Bettingen Mittelberg / Mittelfeld / Im Kaiser Festsetzung
L04 Riehen, Bettingen Ausserberg / Im Tal Festsetzung
L05 Basel Bruderholz Festsetzung

 

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