NL3.1 Naturschutz und ökologische Korridore

a) Naturschutz

Die Kantone sind verpflichtet, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Erhaltung und Aufwertung ihrer Lebensräume zu schützen.

Trotz der grossen Siedlungsdichte beherbergt der Kanton Basel-Stadt Standorte spontaner Natur mit beträchtlicher Vielfalt an Pflanzen und Tieren. Lagebedingt weist Basel-Stadt spezielle Floren- und Faunenelemente auf. Der Kanton ist zudem Schlüsselstelle im Biotopverbund des Rheintals.

In Basel-Stadt bezeichnet das behördenverbindliche Naturschutzkonzept die Vorrang- und Entwicklungsgebiete für Naturförderung, in denen Naturschutz und -entwicklung primär betrieben werden müssen, um die Substanz im Wesentlichen zu erhalten und damit den Gesetzesauftrag zu erfüllen.

Als zentrale Kategorien des Naturschutzkonzeptes gelten:

Artenschutz:

  • Die Bestände und Vorkommen für die Mehrzahl der gefährdeten Arten sollen zunehmen.

Biotopschutz:

  • Die Flächenbilanz der naturnahen Lebensraumtypen muss positiv sein.
  • Bestehende Lebensraumverbundsysteme sollen erhalten und durch weitere ergänzt werden.
  • Lebensräume, in denen seltene oder bedrohte Arten gefördert oder wieder zur Besiedlung gebracht werden können, sind aufzuwerten.

Es ist notwendig, auch in den Gebieten, die nicht als Vorrang- und Entwicklungsgebiete gelten, zu Gunsten der Tier- und Pflanzenwelt und der Landschaft das Erfordernis des ökologischen Ausgleichs zu erfüllen. Dies regelt das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz; Naturschutz ist allerdings auch via Richt- und Nutzungsplanung zu stärken.

Im Richtplan von 1986 wurden drei Naturschutzgebiete bezeichnet (unter Ausgangslage): Rheinhalde, Lange Erlen/Grendelmatte und Eisfeld. Als Naturdenkmäler wurden aber lediglich das Naturreservat Rheinhalde und das Vogelreservat Lange Erlen gezählt, dazu als Objekte zwei alte Schwarzpappeln beim Bäumlihof. Die übrigen inventarisierten Reservate (Eisfeld, Riehen; Kaiser, Bettingen) unterstehen Privatregelungen.
Auf dem Kantonsgebiet befinden sich zwei Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Bundesinventar-Nr. BS 4 «Eisweiher und Wiesenmatten» sowie Bundesinventar-Nr. BS 10 «Autal»).

Als Naturschutzgebiete sind im Richtplan relativ kleinflächige Lebensstätten von charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften bezeichnet, die einen umfassenden Schutz erfordern und die aus kantonaler Sicht besonders wertvoll sind. Sie finden sich vor allem, aber nicht ausschliesslich im Bereich der Vorrang- und Entwicklungsgebiete für Naturförderung.

Neben den Naturschutzgebieten, die eine gewisse Ausdehnung benötigen, sind auch Naturobjekte als prägende Elemente der Landschaft (v.a. geologische Strukturen) sowie als Zeichen der Natur (u.a. Feldgehölzgruppen, markante Einzelbäume, kleinflächige wertvolle Pflanzenbestände, Brutplätze seltener Vögel) und der Geschichte zu erhalten und zu pflegen; die Wesentlichen sind im vorliegenden Richtplan kartiert.

Nutzungen im Nichtbaugebiet (u. a. Land- / Waldwirtschaft, Wasserversorgung, Erholungsnutzungen) als auch im Baugebiet (bauliche und verkehrliche Nutzungen) sind mit den Naturschutzanliegen abzustimmen. Insbesondere übergeordnete Vorhaben in Bahnarealbereichen wie Terminals für kombinierten Verkehr (KV), Viergleisausbau etc. sollen möglich bleiben. Bei sämtlichen Planungen sind Eingriffe frühzeitig zu beachten. Im Falle von Konflikten, die sich u. a. durch die Richtplanstrategie ergeben, ist die raumplanerische Abwägung unter Beachtung der Ersatzpflicht nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vorzunehmen.

Die im Rahmen der Bundesverordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) vorgeschlagenen Flächen sind in den als Naturschutz bezeichneten Gebieten integriert.
 

b) Ökologische Korridore und Bewegungsachsen

Die Siedlungen sind vor allem durch Verkehrsanlagen stark zerschnitten, so dass die einzelnen Lebensräume zu Biotopinseln werden. Korridore, die diese Inseln verbinden, sind für Tiere daher lebenswichtig; sie ermöglichen Beutezüge von Tieren und die Fortpflanzung von Tieren und Pflanzen.

Die wichtigsten Verbindungsachsen für Tiere und Pflanzen befinden sich im siedlungsgeprägten Stadtkanton entlang von Flüssen (Rhein, Birs, Wiese), an den Eisenbahnlinien und auf den nicht überbauten Flächen.
Da der Kanton nicht nur die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Erhalt und Aufwertung ihrer Lebensräume zu schützen, sondern auch ihre Lebensraumverbindungen zu gewährleisten hat, ist er gehalten, entsprechende Massnahmen zu treffen.
Um die ökologischen Vernetzungsräume der Siedlung zu verbessern und die Verknüpfung mit den Landschaftsräumen zu ermöglichen, sind anlässlich der Aufwertung, Erweiterung und Sicherung der öffentlichen und privaten Grünbereiche ökologische Nischen und Standorte von Pionierpflanzen (u. a. Bahnareale) weiterzuentwickeln und zusammen mit den Freizeitgartenarealen und mit kleinräumigen Ansätzen (naturnahe Grünstreifen, begrünte Flachdächer) so weit möglich zu verknüpfen.

Strategie / ST
2, 3, 5, 9, 10 und 12

Leitsätze
3, 7, 8, 26, 34, 35 und 37

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Planungsgrundsätze / Planungsanweisungen

  1. Für Planungen im Kantonsgebiet und bei Entwicklungskonzepten ist das Naturschutzkonzept (RRB vom 29. Mai 1996) zu berücksichtigen.
  2. Naturschutzgebiete und -objekte erfordern umfassenden, ihrem Charakter entsprechenden Schutz und sind – unter der Prämisse der gesicherten Wasserversorgung und in Abstimmung mit den übergeordneten Vorhaben in Bahnarealen – in ihrer Ausdehnung zu erhalten, wo nötig und möglich zu erweitern, untereinander zu vernetzen und ökologisch aufzuwerten. Sie sind vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren; der jeweils angemessene Umgebungsschutz ist einzubeziehen.
  3. Kanton (für Basel) und Gemeinden setzen die Vorgaben für Naturschutzgebiete in ihren Zonenvorschriften um (Ausscheidung als Naturschutz- oder Naturschonzone). Dabei sind folgende Grundsätze zu verankern:
    • Seltene und gefährdete Arten und ihre Lebensgemeinschaften / Lebensräume sind zu erhalten und zu fördern.
    • Erholungs- und Freizeitnutzungen haben die Erfordernisse der Naturschutzbelange zu berücksichtigen.
    • Zielfremde Bauten und Anlagen und technische Eingriffe in geschützte Biotope und in Lebensräume sind zu vermeiden.
  4. Der Kanton führt ein Inventar, das die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung sowie die Zielwerte beschreibt.
  5. Damit Tiere sich bewegen, Tiere und Pflanzen sich ausbreiten und ihre Art ohne Inzucht fortpflanzen können, sind Lebensräume mittels ökologischer Korridore und Bewegungsachsen zu vernetzen.
  6. Kanton und Gemeinden
    • erhalten und verbessern bei Strassen, Trassen und Flussläufen die Durchgängigkeit der ökologischen Korridore und Bewegungsachsen, um die weitere Zerschneidung von naturnahen Lebensräumen und Wildtierkorridoren so weit wie möglich zu vermeiden; bei Planungen und Vorhaben prüfen sie frühzeitig Massnahmen für die Durchgängigkeit;
    • wirken darauf hin, ökologische Korridore und Bewegungsachsen auch mit finanziellen Beiträgen des Bundes zu fördern.

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Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Gemäss folgenden Listen und Karten:

Naturschutzgebiete und -objekte Basel

Karte Naturschutzgbebiete und -objekte in Basel
Kartendaten: Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt.
Karte: S&A-P

Naturschutzgebiete und -objekte Basel (PDF, 767KB)

Basel Bezeichnung Koordinationsstand
NBa01 Wiese-Vorländer Festsetzung
NBa02 Ehemaliger Badischer Rangierbahnhof, Konflikte (Bahnnutzung / Güterlogistik / Güterlogistik Hafen) Zwischenergebnis
NBa03 Erlenmatt Festsetzung
NBa04 Otterbach Festsetzung
NBa05 Beim Wildschuss Festsetzung
NBa06 Hochrhein-Wiesentalbahn Festsetzung
NBa07 Rheinhalde Festsetzung
NBa08 Birsufer Festsetzung
NBa09 Rheinufer, Solitude Festsetzung
NBa10 St. Alban Festsetzung
NBa11 Rheinufer, Schaffhauserrheinweg Festsetzung
NBa12 Pfalz Festsetzung
NBa13

Elsässerbahn, Konflikte (Bahnnutzung, Wohn-/ Freiraumnutzung)

Zwischenergebnis
NBa14 Bachgrabenpromanade Festsetzung
NBa15 Burgfelderstrasse, Böschung Festsetzung
NBa16 Wilhelm Klein-Anlage Festsetzung
NBa17 Elsässerrheinweg / St. Johanns-Rheinweg Festsetzung
NBa18 Gellert, Terrassenböschungen Festsetzung
NBa19 Gellert, Böschungen Zwischenergebnis
NBa20 Schwarzpark Festsetzung
NBa21 Walkeweg, Böschungen Festsetzung
NBa22 Brüglingerstrasse, Böschung Festsetzung
NBa23 Zwölf Jucharten Festsetzung
NBa24 Gundeldingerrain, Böschung Festsetzung
NBa25 Dorenbach Festsetzung
NBa26 «Bethesda-Wäldchen» (Gellertstrasse/Hardrain) Festsetzung

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Naturschutzgebiete und -objekte Riehen und Bettingen

Kartendaten: Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt.
Karte: S&A-P

Naturschutzgebiete und -objekte Riehen/Bettingen (PDF, 348KB)

Riehen Bezeichnung Koordinationsstand
NRi01 Neuer Rebberg Schlipf Festsetzung
NRi02 Wässerstelle Hintere und Vordere Stellimatten Festsetzung
NRi03 Wiese Stellimatten, Oberer Wiesengreiner Festsetzung
NRi04 Wiese Stellimatten Festsetzung
NRi05 Wiese "In den Wiesmatten" Festsetzung
NRi06 Mühleteich im Mühlebrühl Festsetzung
NRi07 Hohlweg zum Maienbühl und Hohlweg Hinterengeli Festsetzung
NRi08 Hohlweg Leimgrubenweg unten Festsetzung
NRi09 Reservat Autal - Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung Festsetzung
NRi10 Mooswäldchen Festsetzung
NRi11 Bettingerbach (auch NRi13) Festsetzung
NRi12 Quellweiher Nollenbrunnen Festsetzung
  Mittelberg "Am krummen Weg" Festsetzung
NRi13 Bettingerbach (auch NRi11) Festsetzung
NRi14 Waldreservat Horngraben Festsetzung
NRi15 Bahnbord DB Festsetzung
NRi16 Ruderalstandort Habermatten Festsetzung
NRi17 Spittelmattweiher Festsetzung
NRi18 Reservat OGB ("Entenweiher"), Wiese Breitmattweg und Wiese Hüslimatten / Auf den Britmatten Festsetzung
NRi19 Wiese "Kuhstelli" Festsetzung
NRi20

Wiese-Vorländer, Wiesgriener und Wiesendammpromenade

Festsetzung
NRi21 Naturschutzgebiet  "Eisweiher / Auf dem Wölbli" -  Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung Festsetzung
NRi22 Ruderalstandort "Auf Hutzlen" Festsetzung
NRi23 Amphibienbiotop In den Weilmatten Festsetzung

Bettingen Bezeichnung Koordinationsstand
NBE01 Linsberg Festsetzung
NBE01 Chrischonatal Festsetzung
NBE01 Kaiser / Riesi Festsetzung
NBE01 Wyhlengraben Festsetzung
NBE01 Schiessstand Festsetzung

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Behördenverbindliche Grundlage für a) Naturschutz

Behördenverbindliche Grundlage für Naturschutz
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Kartendaten: Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt, S&A-P
Karten: Stadtgärtnerei und Friedhöfe, Fachstelle für Naturschutz, Naturschutzkonzept Basel-Stadt, Basel, 1996, Seite 31

Grundlage für b) Ökologische Korridore und Bewegungsachsen

Grundlage für Ökologische Korridore und Bewegungsachsen
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Kartendaten: Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt, S&A-P
Karte: Stadtgärtnerei und Friedhöfe, Fachstelle für Naturschutz, Basler Stadtnatur, Basel, 1997, Seite 27