E5 Stand der Koordination

Der kantonale Richtplan berücksichtigt den Stand der Planung. Die heutige Situation stellt die Ausgangslage dar; diese umfasst die vorhandenen oder die in Ausführung befindlichen Bauten und Anlagen. Sie berücksichtigt die rechtskräftigen Planungen von Kanton und Gemeinden – dazu gehören namentlich die rechtskräftigen kommunalen Zonenpläne –, auch wenn die Umsetzung erst ansteht.

Die Richtplan-Vorhaben werden in folgende Abstimmungskategorien eingeteilt:

Festsetzungen

Der Richtplan zeigt, wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Art. 5 Abs. 2 RPV).

Voraussetzung:

  • die Koordination ist angesichts der zu erwartenden nachgeordneten Planungen und Entscheide sichergestellt
  • die grobe Machbarkeit ist nachgewiesen
  • die Zusammenarbeit ist im Konsens abgeschlossen

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Zwischenergebnisse

Der Richtplan zeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Art. 5 Abs. 2 RPV).

Voraussetzung:

  • die Koordination ist angesichts der zu erwartenden nachgeordneten Planungen und Entscheide noch nicht sichergestellt
  • die Zusammenarbeit ist erst eingeleitet
  • es kann noch nicht beurteilt werden, ob die materiellen Anforderungen an die Koordination erfüllt sind

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Vororientierungen

Der Richtplan zeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Art. 5 Abs. 2 RPV).

Voraussetzung:

  • die vorgesehenen raumwirksamen Tätigkeiten sind noch zu unbestimmt, als dass der überörtliche Koordinationsbedarf ermittelt werden kann
  • die Zusammenarbeit ist noch nicht eingeleitet
  • eine genauere Lokalisierung der Konflikte ist noch nicht möglich
  • die Art und Weise der Realisierung ist noch offen

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Behördenverbindliche Beschlussfassungen ohne ausdrückliche Erwähnung des Koordinationsstandes gelten in diesem Richtplan als Festsetzungen.

Als Sonderfall gilt die Beschlussfassung in S2.5 Gebiete um Bahnhöfe und S-Bahn-Haltestellen zu den Gebieten an Umsteigeknoten (Bahnhöfen, S-Bahn-Haltestellen). . Der Beschluss über die Ausgangslage einzelner dieser Schwerpunkte – und damit eine Abweichung vom geltenden Planungsverständnis, dass die Ausgangslage nicht als Richtplanvorhaben aufzufassen ist – soll die Struktur des Netzes des öffentlichen Verkehrs mit seinen Knoten als Rückgrat der regional ausgerichteten Entwicklungsstrategie verdeutlichen und stärken.

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