E2 Zu den Inhalten des kantonalen Richtplans

Das Bundesrecht schreibt den Kantonen keine detaillierten Richtplaninhalte vor. Die Aufzählung der wichtigen Grundlagen für die Richtplanung in Art. 6 RPG, die Angabe des Mindestinhalts der Richtpläne in Art. 8 RPG sowie die Ziele und Planungsgrundsätze von Art. 1 und 3 RPG geben den Rahmen für die zu behandelnden Themen vor. Dazu kann auch auf die vom Bund erarbeiteten Leitfäden, Arbeitshilfen und Wegleitungen zu verschiedenen Themen wie Naturgefahren, Störfallvorsorge usw. zurückgegriffen werden.

Die eigentlichen Inhalte ergeben sich aus der jeweils vom Kanton angestrebten räumlichen Entwicklung (Art. 8 Abs. 1 RPG) und den damit einhergehenden Abstimmungsbedürfnissen. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen jetzt einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 RPG). Sowohl diese neue Vorschrift des revidierten Raumplanungsgesetzes als u. a. auch die neuen Inhaltsvorgaben im Bereich Siedlung betreffend Siedlungsfläche (Grösse, Verteilung und regionale Abstimmung der Erweiterung ), Abstimmung von Siedlung und Verkehr, flächensparende Erschliessung, hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen, Bauzonenbedarf und Siedlungserneuerung sind am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

Von Bundesrechts wegen muss der Richtplan mindestens jenen Inhalt aufweisen, den er für die Sicherstellung der ihm vom RPG zugesprochenen Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen in allen raumwirksamen Sachbereichen benötigt. Das heisst, der Richtplan muss zum einen die wesentlichen Ergebnisse der Nutzungs- und Koordinationsplanung festhalten und zum anderen muss jeder Planeintrag sowohl eine konzeptionelle als auch eine programmatische Aussage enthalten.
 

Für die Aufnahme eines Vorhabens in den Richtplan sind folgende Kriterien zu erfüllen:

  • übergeordnetes Interesse
  • raumwirksame Bedeutung
  • überörtlicher Koordinationsbedarf

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Es gibt Themen, die keinen Objektblatt-Status haben, aber im Richtplan berührt, gestreift oder erwähnt werden.

Das Thema der integralen Stadtentwicklung etwa hat vielfache Berührungspunkte mit dem kantonalen Richtplan und reicht aufgrund des in Basel verfolgten integralen Stadtentwicklungsansatzes über den räumlichen Aspekt hinaus. So behandelt die Stadtentwicklung in Basel ein breites Spektrum an weiteren Themen wie z.B. Bildung Integration oder Kultur und verknüpft querschnittsorientiert bauliche Entwicklungen mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Prozessen.

Das Thema Lufthygiene kommt im kantonalen Richtplan als Querschnittsthema vor, ist aber kein eigenes Richtplanvorhaben. Mit dem behördenverbindlichen Luftreinhalteplan beider Basel (2016) besteht eine hinreichende Grundlage, um raumwirksam handeln zu können. Zur Verbesserung der Luftqualität trägt der Richtplan massgeblich bei, indem er Aussagen zur Entwicklung des Raumes macht, das heisst, wie Siedlungs- und Verkehrsplanung nachvollziehbar und im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung mit den Umweltaspekten verknüpft sind (Bildung von Siedlungsschwerpunkten, Bedingungen für Einkaufszentren, Förderung des öffentlichen Verkehrs etc.).

Das Thema Nutzung im Untergrund gewinnt aufgrund des Nutzungsdrucks im Untergrund an Bedeutung und ist ebenfalls ein Querschnittsthema. Unter- und oberirdische Planungen sind aufeinander frühzeitig abzustimmen. Grosse Infrastrukturbauten wie z.B. das Herzstück bedingen eine Koordination mit weiteren Nutzungen im Untergrund (Grundwasser, Energiegewinnung).

Im kantonalen Richtplan nicht in Form eines eigenen Objektblattes erfasst sind die Gebiete für Gewerbeentwicklung. Die wertschöpfungsintensiven Arbeitsnutzungen in den Bereichen Management, Forschung und Entwicklung (> ST7 Das Nutzungspotenzial der Wirtschaftsflächen vergrössern) sind auf Betriebe des Gewerbes (des «urbanen Sektors») mit den entsprechenden Angeboten an Service, Reparatur und Handwerk und auf intensive Kundenbeziehungen angewiesen. Solche unternehmensbezogenen Dienste sollen sich, verträglich ins Umfeld eingepasst, entfalten können; dies auch zum Vorteil der Bevölkerung.
Ohne Zweifel steht das Gewerbe in Konkurrenz mit Dienstleistungsnutzungen und muss sich auf dem freien Markt behaupten. Nicht zu verkennen ist, dass das Gewerbe Möglichkeiten hat, Flächen, die bereit stehen oder bereitgestellt werden können, zu nutzen (z. B. Erlenmatt, Dreispitz, Gemeinde Riehen, gegebenenfalls Wolf, auch ausserkantonal: Allschwil). Dazu kommt, dass in Basel-Stadt die Regelung für das Gewerbe grosszügig ist, indem auch die Bauzonen ausserhalb der Industrie- und Gewerbezone je nach Lage mehr oder weniger Anteile an Arbeitsnutzung aufweisen dürfen. Rund zwei Drittel der nicht zu den grossen globalen Unternehmen zählenden Arbeitsplätze im produzierenden Gewerbe befinden sich in diesen urbanen Gebieten. Auf ausgedehnte Vorzugsgebiete für das Gewerbe muss der Kanton aber vor allem aufgrund seines eingeschränkten Flächenangebotes verzichten. Zudem hat die Raumplanung in einer liberalen Wirtschaftsordnung nur beschränkte Möglichkeiten, einen speziellen Schutz für gewerbliche vor anderen Wirtschaftsaktivitäten zu erreichen.
Für die Raumplanung gilt deshalb primär, im Richtplan trotz zunehmender Wohnraumknappheit ausreichende und sied­lungsverträgliche Gebiete mit Schwerpunkt Arbeiten oder Schwerpunkt Arbeiten und Wohnen zu bezeichnen und in der Nutzungsplanung für ausreichende Anteile für Arbeitsnutzungen in diesen Gebieten vor zu­kehren.
Gewerbliche Nutzungen, in Abstimmung mit anderen Nutzungen, sind gemäss Richtplan insbesondere im Bereich «Schwerpunkte Arbeiten und Wohnen» und in ausgewählten Schwerpunkten Arbeiten erwünscht (> Objektblätter S2.1 Schwerpunkte Arbeiten, S2.2 Schwerpunkte Arbeiten und Wohnen und S2.4 Ortszentren).

Als «Schwerpunkte Arbeiten und Wohnen» gelten in diesem Richtplan Gebiete oder Infrastrukturflächen an gut erschlossenen Lagen im Umfeld übergeordneter städtischer Erschliessungsachsen, die aufgrund ihrer zum Teil extensiven Nut­zung das Potenzial aufweisen für eine sich gegenseitig stüt­zende Entwicklung von Wirtschaft, Gewerbe, Wohnen, Kultur und Freizeit.

Spielräume eröffnen sich durch Ausschöpfung verbesserter technischer Möglichkeiten für Emissionsbegrenzungen und durch innovative städtebauliche und architektonische Lösungen.

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