S4.6 Freizeitgärten

Ausgangslage

Freizeitgärten erfüllen als zum Teil sehr strukturreiche Lebensräume vielfältige Funktionen und sind Teil des städtischen Erholungs- und Freizeitangebotes. Sie stärken den familiären und generationenübergreifenden Zusammenhalt und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Sie gehören zum Grünraum und zur ökologischen Vernetzung. Als Lebensraum bergen sie zum Teil seltene und geschützte Tiere. Eine früher wichtige Funktion der Gärten, die Selbstversorgung, ist zugunsten der Freizeitnutzung zurückgegangen.

Diese «grünen Oasen» können aufgrund des hohen Flächenanteils im Kanton Basel-Stadt und ihrer Lagen als Element der Stadtstruktur, sowie ihrer Beschaffenheit aber auch als Teil der Kulturlandschaft betrachtet werden. Als «privatisierte» Räume grösstenteils in öffentlicher Hand, sind Freizeitgartenareale allerdings nur partiell für die Öffentlichkeit zugänglich. Der grosse Teil der Freizeitgärten befindet sich auf Land im Eigentum des Kantons oder der Einwohnergemeinde der Stadt Basel [ca. 70%].

Für die baselstädtische Bevölkerung stehen ca. 168 ha im «Zentralverband der Familiengartenvereine» zusammen­geschlossene Freizeitgartenareale zur Verfügung. Ca. 50ha dieser Gärten liegen auf Basler Gemeindegebiet, ca. 28ha in Riehen, ca. 65ha im stadtnahen und ca. 26ha im weiteren Umland ausserhalb des Kantons.

Die Nachfrage nach Freizeitgärten ist seit längerem nicht mehr so gross wie bis Anfang der 1990er-Jahre. Die Pächterinnen und Pächter werden immer älter und jüngere Pächterinnern und Pächter und Familien pachten die Gärten eher nicht so lange. Deshalb bestehen Spielräume zur Umnutzung von Gartenarealen. Zudem besteht die Herausforderung, attraktive und neue Angebote zu entwickeln, die mehr den heutigen Bedürfnissen entsprechen.

Seit Juni 2013 gilt das Gesetz über Freizeitgärten, dass den Schutz der Freizeitgärten, die Verpachtung innerhalb und ausserhalb des Kantons und durch die Gemeinden regelt.

Zielsetzungen

Für die im Kanton wohnhafte Bevölkerung wird gemäss dem Gesetz über Freizeitgärten ein genügendes Angebot an Freizeitgärten innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets von insgesamt 82ha bereitgestellt und langfristig gesichert. Davon werden mindestens 40ha in der Stadt Basel bereitgestellt.

Darüber hinaus wird eine ausreichende Menge an Freizeitgärten im nahen Umland, z.B. über Landeigentum und Nutzungsverträge gesichert.

Die Durchgängigkeit, öffentliche Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit der Freizeitgartenareale für die Bevölkerung sind zu verbessern, die vielfältigen Lebensräume sind zu erhalten und aufzuwerten und die ökologische Korridor- und Trittsteinwirkung in den verbleibenden Freizeitgartenarealen ist zu stärken.

Im Weiteren kann durch die Öffnung der Freizeitgartenareale und durch die Anlage von öffentlichen Grünräumen in den Arealen die Lebensqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner in der unmittelbaren Umgebung verbessert werden.

Strategie / ST
2, 4, 5, 9 und 10

Leitsätze
2, 3, 4, 5, 7, 12, 23, 30, 32, 35 und 37

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Planungsgrundsätze

  1. Freizeitgärten dienen mit ihren vielfältigen Qualitätender Erholung der Bevölkerung, dem gesellschaftlichen Zusammenhalt und der natürlichen Lebensgrundlage. Als Grünräume haben sie in einem sich weiter urbanisierenden Umfeld eine hohe Bedeutung.
  2. Freizeitgartenareale werden auf nutzungsplanerischer und/oder vertraglicher Ebene vom Kanton und den Gemeinden unter Berücksichtigung des Gesetzes für Freizeitgärten gesichert.
  3. Der Kanton wirkt betreffend die im Kanton Basel-Stadt gelegenen Freizeitgartenareale darauf hin,
  • eine gute Erreichbarkeit mit Fuss- und Veloverkehr sowie die Anbindung an den öffentlichen Verkehr sicherzustellen.
  • entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über Freizeitgärten ein genügendes Angebot an Freizeitgartenarealen langfristig zu sichern;
  • die öffentliche Zugänglichkeit, die Durchgängigkeit und die Benutzbarkeit der Freizeitgartenareale für die Bevölkerung entsprechend dem Gesetz über Freizeitgärten zu verbessern;
  • die ökologischen Funktionen der Areale zu verstärken;
  • die naturnahe Bewirtschaftung der Gärten zu fördern.

Der Kanton stimmt seine Entwicklungsabsichten mit den Entwicklungsabsichten der Gemeinden ab.

  1. Der Grundsatz C gilt ebenfalls für die ausserkantonalen, stadtnahen Freizeitgartenareale im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel. Der Kanton stimmt seine Entwicklungsabsichten mit den Entwicklungsabsichten der Nachbargemeinden ab.

 

Planungsanweisung

  1. Die Stadtgärtnerei erarbeitet für die Freizeitgartenareale der Einwohnergemeinde Basel bis 2019 eine Strategie, wie die Areale qualitativ aufgewertet und durch öffentliche Wege und Grünflächen verbunden werden können.
  2. Die Gemeinde Riehen berücksichtigt bei weiteren Planungen die kommunale Strategie zu Freizeitgärten.

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Massnahmen / Details zu den örtlichen Festlegungen

Basel
Im Freizeitgartenareal Milchsuppe wird in Abstimmung mit der geplanten Überbauung an der Burgfelderstrasse entlang der bestehenden Niederterrassenkante ein öffentlicher Weg gebaut und die bestehende Böschung gemäss den Vorgaben der Landschaftsschutzzone gestaltet.

Im Freizeitgartenareal Basel West Neuhaus wird die geplante Fuss- und Veloverbindung vom Badweglein kommend über den neugestalteten Parkplatz Bachgraben entlang der neuen Überbauung weitergeführt bis an die Rue de Bâle.

Riehen
Die Gemeinde Riehen hat in ihrem Richtplan vom 19. August 2003 betreffend Familiengartenareale eine Strategie definiert, die generell den kantonalen Entwicklungsvorstellungen entspricht und auf der Feststellung gründet, dass die Nachfrage nach Familiengärten zur Zeit abnehme und es absehbar sei, dass künftig nicht mehr alle Familiengartenareale in Riehen benötigt würden.

Im Rahmen der Zonenplanrevision wurden rund 28 Hektar als Freizeitgärten gesichert und somit dem Gegenvorschlag  zur Initiative «zum Schutz von Familiengartenarealen» Rechnung getragen. Auch wurden Freizeitgärten zugunsten einer Arbeitszone beim Hörnli sowie der Zentrumszone bei der S-Bahn-Haltestelle Niederholz aufgehoben. Bei den Liegenschaften Hörnliallee 75 bis 79 wurde eine Grünanlagenzone festgelegt.

Zudem sieht der Gegenvorschlag vor, dass das rund 12'300m2 umfassende Areal zwischen Gotenstrasse und Wiesental-Bahnlinie nach der Gesamtzonenplanrevision in die Bauzone umgezont werden kann, wenn Bedarf gegeben ist. Ferner wurde festgelegt, dass das rund 63'000m2 umfassende Areal Hörnli/Landauer in den nächsten 15 Jahren nicht in eine Bauzone umgezont wird. Im kommunalen Richtplan ist dieses Gebiet als strategische Reserve bezeichnet.

Die Gartenareale sollen für die Öffentlichkeit als Naherholungsgebiete zugänglicher gemacht werden. Deshalb sollen im nächsten Schritt zusammen mit den Grundeigentümern und den Nutzern Strategien zur Öffnung der Freizeitgärten erarbeitet, umgesetzt und mittelfristig eine mögliche Siedlungserweiterung im Nie­derholz skizziert werden.

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