NL2.2 Fruchtfolgeflächen

Der Bund hat im Jahr 1992 mit dem Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) den Mindestumfang der FFF und deren Aufteilung auf die Kantone festgelegt. Der Sachplan hat zum Ziel, ackerbaulich nutzbare Böden im Landwirtschaftsgebiet für die Versorgungssicherheit vor Umnutzungen zu bewahren. Er beruht auf den historischen Erfahrungen im Zweiten Weltkrieg («Anbauschlacht» / «Plan Wahlen»).

Die Kantone sichern ihren Anteil am Mindestumfang der FFF gemäss Sachplan des Bundes. Diese Pflicht wurde mit Inkrafttreten der Raumplanungsverordnung im Jahr 1986 verankert. Der Kanton Basel-Stadt muss demgemäss 240 ha FFF sichern; er hat am 8. Juni 1994 die FFF ausgeschieden.

Seit 1986 hat sich die Ausgangslage verändert: Die Bedrohungslage ist schwach, es gibt neue Anbaumethoden, die Landwirtschaft nimmt erweiterte ökologische Funktionen wahr und es gibt neue Nutzungsansprüche im Landwirtschaftsgebiet (u. a. Erholungsnutzung). Der Bund hat deshalb im Hinblick auf die Nachhaltigkeit des Sachplans eine Überprüfung vorgenommen (2001 – 2005), eine Vollzugshilfe ist im März 2006 erschienen.

Der erforderliche Mindestumfang an FFF von 240ha im Kanton Basel-Stadt ist gesichert. Falls abzusehen ist, dass die vom Bund geforderten 240ha FFF tangiert werden, sind adäquate Ersatzflächen anzuordnen. Die Ausscheidung steht unter dem Vorbehalt der qualitativen Eignung gemäss Bundesvorgaben, eingebettet in eine kantonale Gesamtübersicht der FFF, die die Aufhebung und Neudisposition von FFF darlegt. Diese Gesamtübersicht muss bei Zonenplanrevisionen und im Zusammenhang mit der Ausscheidung des Gewässerraums vorliegen.

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Fruchtfolgeflächen (FFF) des Kantons Basel-Stadt (orientierende Karte)

Strategie / ST
2, 4, 10 und 12

Leitsätze
32, 34, 35 und 38

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Planungsgrundsätze

  1. Fruchtfolgeflächen (FFF) im Kanton sind umfänglich zu schonen, das Mindestkontingent von 240 ha ist zu sichern.
  2. Für aus gesamtplanerischer Sicht notwendige Erweiterungen des Siedlungsgebietes, für welche FFF beansprucht werden, sind – in Abstimmung mit dem Bund und unter der Prämisse des Erhalts von 240 ha – im Kantonsgebiet adäquate Ersatzflächen auszuscheiden.
  3. Kanton und Gemeinden übernehmen die gemäss Richtplangesamtkarte ausgewiesenen FFF in ihre Nutzungspläne (Ausscheidung als Landwirtschaftsgebiet bzw. -zone, ggf. als Grünzone mit überlagernder Naturschon-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzzone).

Planungsanweisungen

  1. Das Planungsamt erstellt im Rahmen von Zonenplanrevisonen, anlässlich der Disposition von Siedlungsgebietserweiterungsflächen und im Zusammenhang mit der Ausscheidung des Gewässerraums jeweils eine Ge-samtübersicht der FFF; Abtauschmöglichkeiten berücksichtigen neben den Quantitäten die qualitative Eignung.

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Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte) Koordinationsstand
Der Kanton bestätigt die FFF gemäss Richtplankarte Festsetzung

 

Massnahmen / Details zu den örtlichen Festlegungen

Der Kanton Basel-Stadt verfügt heute über 249ha FFF. In Bezug auf das festgesetzte Mindestkontingent von 240ha beträgt der Saldo dementsprechend +9ha. In Basel werden künftig 10.7ha FFF fast ausschliesslich als Grünzone mit überlagernder Naturschon-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzzone ausgewiesen. Damit werden Gebiete ausserhalb des Siedlungsgebiets bezeichnet, in denen neben der landwirtschaftlichen Produktion auch die Funktionen der naturbezogenen Naherholung und der naturräumlichen Aufwertung eine hohe Gewichtung erfahren sollen. In Folge der strengen Beschränkungen für bauliche Massnahmen in der Grünzone unterliegt in diesen Gebieten die Ressource Boden auch künftig einem besonderen Schutz, womit das landwirtschaftliche Produktionspotenzial deshalb dauerhaft erhalten bleibt.