NL1.1 Fliessgewässer

Fliessgewässer und ihre Ufer sind prägende und ökologisch wertvolle Elemente unserer Kulturlandschaft, die viele Funktionen erfüllen: Sie sind Lebensraum von Pflanzen und Tieren und bieten Raum für Erholungs- und Freizeitnutzungen. Ebenso dienen sie der Energie- und Trinkwassergewinnung, der Schifffahrt (Rhein) und der Entwässerung von Siedlung und Kulturland.

Zur Landgewinnung und zum Schutz vor Hochwasser wurden die Fliessgewässer in den letzten Jahrhunderten immer stärker verbaut und ihrer ursprünglichen Dynamik, Struktur- und Artenvielfalt beraubt. Im dicht besiedelten Stadtkanton war diese Entwicklung besonders stark: Von den rund 38 Gewässerkilometern (ohne Rhein) sind heute nur noch 2% naturnah, 13% sind wenig beeinträchtigt. Der Rest ist entweder eingedolt, naturfremd oder morphologisch stark beeinträchtigt.

Das im Jahr 2002 veröffentlichte «Entwicklungskonzept Fliessgewässer Basel-Stadt» beurteilt umfassend den Zustand der Bäche und Flüsse als Lebensraum, benennt die Entwicklungsziele und die ökologischen Defizite und definiert Massnahmen, mit denen die Fliessgewässer ökologisch aufgewertet werden sollen.

Die Änderungen des Gewässerschutzgesetzes und der -verordnung, die am 1. Januar bzw. am 1. Juni 2011 in Kraft traten, stellen einen weiteren Meilenstein im Schweizer Gewässerschutz dar. Die jüngsten Änderungen haben zum Ziel, die Gewässer stärker als bisher als Lebensraum aufzuwerten, damit sie einen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität leisten können. Die eingezwängten Gewässer müssen wieder mehr Raum erhalten, und die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung (Schwall und Sunk, fehlender Geschiebetrieb, fehlende Durchgängigkeit für Fische) sollen gedämpft werden.
Die Kantone verfügen nun über konkrete Vollzugshilfen, um die Fliessgewässerökosysteme zu Gunsten ihrer Pflanzen und Tiere aufzuwerten und einen möglichst naturnahen Zustand ohne Wanderhindernisse wiederherzustellen. Die Verbesserung der Wasserqualität durch die Verringerung / Vermeidung anthropogener Einträge ist eine weitere Forderung des Gewässerschutzrechts.

Seit dem 1. Januar 2011 sind die Kantone verpflichtet, den Gewässerraum nach dem revidierten eidgenössischen Gewässerschutzgesetz festzulegen; die Einzelheiten regelt die Gewässerschutzverordnung. Der Bund überlässt den Kantonen das Verfahren.

Revitalisierungen erfüllen Gewässer- und Naturschutzanliegen und erhöhen die Erholungs- und Wohnqualität. Raumplanrelevante Vorhaben wie auch die Festlegung des Gewässerraumes sind in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Dadurch sollen auch weitere natürliche Funktionen wie z. B. Hochwasserabfluss und Geschiebetransport sichergestellt werden. Bei Zielkonflikten mit der Trinkwassergewinnung, dem Grundwasserschutz, der städtebaulichen Entwicklung sowie mit Grundeigentümern und landwirtschaftlichen Nutzern sind integrierende Lösungen anzustreben.

Erwünschte Wirkung

  • Verbesserung der Qualität der Fliessgewässer sowie der Selbstreinigungskraft.
  • Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen der Gewässer sollen naturnah und standortgerecht sein, sich selbst reproduzieren und regulieren, eine Artenvielfalt und Häufigkeit aufweisen, die typisch ist für nicht oder nur schwach belastete Gewässer.
  • Gewässerbett, -sohle, -böschung, Umland, Geschiebehaushalt, Wasserstands- und Abflussregime entsprechen so weit als möglich naturnahen Verhältnissen und sind für Lebewesen in Längs- und Querrichtung durchgängig (Entfernung von Wanderhindernissen).
  • Die verschiedenen Lebensräume (terrestrische, aquatische) und Gewässer (unter-, oberirdische) sind untereinander vernetzt und in Wechselwirkung.
  • Fliessgewässer und anliegende Räume sind Teil des ökologischen Netzwerkes und bleiben auch als Erholungsraum erhalten.

Strategie / ST
10 und 12

Leitsätze
5, 6, 8, 11, 31, 34, 35, 53, 54 und 55

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Planungsgrundsätze / Planungsanweisungen

  1. Die Fliessgewässer und ihre Uferbereiche sind als Ökosystem zu betrachten. Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Sicherung des Gewässerraums, Wasserversorgung, Natur- und Landschaftsschutz, städtebauliche Erfordernisse, Erholungsbedürfnisse und die diversen Nutzungsansprüche an die Gewässer sind zu koordinieren.
  2. Die Fliessgewässer sind als prägende Elemente von Siedlung und Landschaft zu erhalten und wo möglich auszudolen.
  3. a) Der Kanton legt den bundesgesetzlich vorgeschriebenen Gewässerraum aller kantonalen Gewässer in Abstimmung mit den Gemeinden und mit den benachbarten Gebietskörperschaften sowie nach Anhörung der betroffenen Kreise soweit möglich vor Ablauf der Frist von Ende 2018 fest.
    b) Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen erstellt werden.
  4. Kanton und Gemeinden
  • setzen – wo nötig in grenzübergreifender Zusammenarbeit und unter Einbezug von Grundeigentümern – das Entwicklungskonzept Fliessgewässer um; sie berücksichtigen dabei die anderen raumrelevanten Interessen. Erfolgskontrollen orientieren über die Auswirkungen der Massnahmen;
  • gewährleisten durch den naturnahen Unterhalt der Gewässer sowie mit raumplanerischen Massnahmen die Hochwassersicherheit und einen funktionierenden Geschiebehaushalt.
  1. Der Kanton überwacht die Qualität der Gewässer. Er unterstützt Massnahmen zur Reduktion der Schadstoffbelastung und zur Verhinderung nachteiliger Einwirkungen.
  2. Für Revitalisierungsmassnahmen prüft der Kanton die Errichtung eines Fonds oder eine zweckgebundene Finanzierung; Revitalisierungsmassnahmen dürfen die Trinkwasserversorgung nicht beeinträchtigen.

Örtliche Festlegungen (nicht in Richtplankarte)

Gemäss folgender Liste und folgenden Karten.
(Die aufzuwertenden Fliessgewässerabschnitte werden nur in den folgenden Karten dargestellt.)

Aufzuwertende Gewässerabschnitte

Gewässerzustand (Oekomorphologie) Stadt Basel
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Gewässerzustand (Oekomorphologie) Stadt Basel
Gewässerzustand (Oekomorphologie) Gemeinden Riehen und Bettingen
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Gewässerzustand (Oekomorphologie) Gemeinden Riehen und Bettingen

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Massnahmen

Kanton und Gemeinden werten folgende Fliessgewässerabschnitte auf der Basis des Entwicklungskonzeptes Basel-Stadt von 2002 auf.

Nr. Gemeinde Vorhaben Kurzbeschreibung Koordinationsstand
BS-1 Basel Rhein, Ufer Klein- und Grossbasel Naturnahe Ufersanierung bis zum Bermenweg (Blockwurf, Flachuferschüttungen etc.) Zwischenergebnis
BS-2 Basel

 

Rhein, Fischtreppe Kraftwerk Birsfelden

Verbesserung Fischaufstieg durch Sanierung der rechtsufrigen Fischtreppe Zwischenergebnis
BS-3 Basel Rhein, Rheinhalde Unzugänglichkeit Naturschutzgebiet gewährleisten durch Sperrzone für Boote Vororientierung
BS-4 Basel Wiese, Mündung bis Freiburgerhof Naturnahe Gestaltung des Gerinnes, Lockströmung bei Mündung, Niederwasserrinne, Zugänglichkeit ans Wasser, Schutz Nasen-Laichplatz Festsetzung
BS-5 Basel Wiese, Freiburgerhof bis Landesgrenze Renaturierung innerhalb Hochwasserdämme, Aufheben von Wanderhindernissen, Verneztung mit Seitengewässern, Niederwasserrinne etc. Vororientierung
BS-6 Basel Wiese, Schliesse Wiederherstellung der Fischdurchlässigkeit im Umfeld der Schliesse Festsetzung
BS-7 Basel Birs, Birskopf Revitalisierung des Mündungssbereiches u. des Badeplatzes (BAFU-Projekt) Vororientierung
BS-8 Basel Birs, St.Jakob bis Zürcherstrasse Raumbedarf vergössern durch Verlegen von Werkleitungen aus Vorland in Birsstrasse, wenn Sanierungsbedarf erreicht Vororientierung
BS-9 Basel St.Alban-Teich, ganze Länge Revitalisierung innerhalb Gerinne, historische Verbauungsweisen fördern Zwischenergebnis
BS-10 Basel Birsig, Parkplatz Lohweg Ausdolung und Zugänglichkeit ans Wasser Festsetzung
BS-11 Basel Birsig, Nachtigallenwäldeli Revitalisierung, Gerinneerweiterung Festsetzung
BS-12 Basel Bachgraben, Bereich Promenade Ausdolung und naturnahe Gestaltung innerhalb Parkanlage Vororientierung
BS-13 Basel Dorenbach, Allschwiler Weiher bis Mündung Birsig Naturnahe Gestaltung und Verbreiterung des Gerinnes, Vernetzung mit Birsig im Mündungsbereich Festsetzung
BS-14 Basel Otterbach, entlang Freiburgerstrasse Offenlegung mit neuer Bachführung im Wald der Langen Erlen und Mündung in Wiese oberhalb Freiburgerhof Festsetzung
R-1 Riehen Mühleteich, Landesgrenze bis Weilstrasse Strukturverbesserung, Uferabflachung, Durchgängigkeit Sohlrampe Festsetzung
BS/R-2 Basel/Riehen Riehenteich, Höhe Schliesse bis Mündung Aubach Naturnahe Sanierung, Durchgängigkeit gewährleisten (zum Teil Ersatzmassnahme Zollfreistrasse) Festsetzung
R-3 Riehen Weilmühleteich, ganze Länge auf CH Boden Revitalisierung, Durchgängigkeit Festsetzung
R-4*        
R-5 Riehen Bettingerbach, Ausdolung und Revitalisierung Naturnahe Gestaltung, Verbesserung der Durchgängigkeit Zwischenergebnis
R-6 Riehen Bettingerbach, Uferschutzstreifen Raumbedarf und Schutz vor nachteiligen Nutzungen durch Bildung einer Bachparzelle sichern Vororientierung
R-7 Riehen Wassergräben auf dem Brühl, Eisfeld Erhalten und teilweise aktivieren, Aufheben von Sohlstufen Zwischenergebnis
B-1 Bettingen Bettingerbach, Siedlungsgebiet Umlegung u. Ausdolung des Bachgerinnes im Siedlungsgebiet Zwischenergebnis
R-8 Riehen Immenbach, Uferschutzstreifen Raumbedarf und Schutz vor nachteiligen Nutzungen durch Bildung einer Bachparzelle sichern Vororientierung
R-9 Riehen Immenbach, oberhalb Moostäli Offenlegung des Bachs bis Nollenbrunnen Zwischenergebnis
R-10 Riehen Immenbach, ganze Länge Aufweitungen, Ersatz Verrohrungen, Uferabflachungen Vororientierung
R-11 Riehen Aubach, Siedlungsgebiet Ausdolung im Rahmen von Bauvorhaben Vororientierung
R-12 Riehen Aubach, offenes Gewässer Raumbedarf und Schutz vor nachteiligen Nutzungen durch Bildung einer Bachparzelle sichern Festsetzung
R-13 Riehen Aubach, Landesgrenze bis Schlossgasse Naturnahe Gestaltung und Gerinneaufweitung als Hochwasserschutzmassnahme, Durchgängigkeit, Einbezug obere Auquelle Festsetzung
R-14 Riehen Aubach, oberhalb Autäli Hochwasserrückhaltemulde Festsetzung
* R-4 Alter Teich ist umgesetzt.