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Kanton Basel-Stadt

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E1 Zweck des kantonalen Richtplans

E1 Zweck des kantonalen Richtplans
E2 Anlass zur Revision
E3 Bilanz des kantonalen Richtplans Basel-Stadt von 1986
E4 Zu den Inhalten des kantonalen Richtplans
E5 Form des kantonalen Richtplans
E6 Verbindlichkeit des kantonalen Richtplans
E7 Stand der Koordination
E8 Änderung des kantonalen Richtplans
E9 Zusammenarbeit
E10 Mitwirkung
E11 Finanzierung
E12 Monitoring und Controlling

E1 Zweck des kantonalen Richtplans

Raumplanung dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 75 Bundesverfassung). Der Bund legt mit seinem Raumplanungsgesetz (RPG) die Grundsätze der Raumplanung fest und auferlegt den Kantonen eine Planungspflicht (Art. 2 und 5 RPG). Diese Planungspflicht beinhaltet u.a. das Erarbeiten eines kantonalen Richtplanes als Planungsinstrument zur Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten aller mit Planungsaufgaben beauftragten Hoheitsträger des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Im Kanton Basel-Stadt erlässt der Regierungsrat den kantonalen Richtplan (§94 Bau- und Planungsgesetz BS). Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich (E6 > Verbindlichkeit des kantonalen Richtplans).

Der Bund gibt den Kantonen Mindestangaben für den Inhalt und die Gliederung des kantonalen Richtplans vor. So haben die Kantone bei ihrer Richtplanung neben den Richtplänen der Nachbarkantone sowie den regionalen Entwicklungskonzepten und Plänen auch die Konzepte und Sachpläne des Bundes zu berücksichtigen (Art. 6 RPG). Umgekehrt vertritt der Kanton gegenüber dem Bund, den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland mit dem Richtplan seine Rauminteressen. Er setzt dabei Prioritäten und sorgt für eine mittel- bis langfristige räumliche Sicherung kantonaler Vorhaben. Dabei ist er seiner Verfassung verpflichtet, die u. a. vorschreibt, dass der «... Staat ... für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung des Bodens im Rahmen einer auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung» sorgt (§34 Raumplanung und Wohnumfeld Abs.1).
Gegenüber seinen Gemeinden macht der Kanton, soweit möglich in Übereinstimmung mit den kommunalen Entwicklungszielen, räumliche Vorgaben.

Richtpläne zeigen mindestens, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen (Art. 8 RPG). Dieser Mindestinhalt setzt voraus, dass die Kantone für die Erstellung ihrer Richtpläne in den Grundzügen bestimmen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll (Art. 6 RPG).

Die Grundzüge der erwünschten räumlichen Entwicklung des Kantons Basel-Stadt sind im Richtplan in Form von strategischen Aussagen mit behördenverbindlichen Entscheiden (> ST Strategie) und erläuterten Konzeptkarten (> K Konzeptkarten) dargelegt; auch die thematisch in die Sachthemen einführenden Leitsätze (> Objektblätter) sind Teil der «Grundzüge».

Ob und wann ein Projekt realisiert wird, ist nicht Angelegenheit des Richtplans. Der kantonale Richtplan muss im nachgeordneten Verfahren (Ortsplanungen, grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanungen, generelle Projekte) konkretisiert werden.

Der Regierungsrat stimmt raumwirksame Vorhaben, Planungen und Genehmigungen mit dem kantonalen Richtplan ab; er erläutert bei Vorlagen mit wesentlichen räumlichen Auswirkungen, ob und wie sie mit den Zielen und Inhalten des Richtplans übereinstimmen (> E9 Zusammenarbeit).

Soweit Verordnungen und Weisungen durch Änderungen des Richtplans aufgehoben oder angepasst werden müssen, erfolgt dies im Nachgang zum Erlass des Regierungsrates bzw. zur Genehmigung durch den Bundesrat.

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