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Kantonaler Richtplan Basel-Stadt |
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5. März 2010
Bundesrat genehmigt Richtplan des Kantons Basel-Stadt
Der Bundesrat hat den Richtplan des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Mit dem gesamthaft überarbeiteten Richtplan legt der Kanton die Stossrichtung der künftigen räumlichen Entwicklung fest.
Mit seiner Strategie und den erläuternden Konzeptkarten schafft der Kanton Basel-Stadt gute Voraussetzungen für die Steuerung der räumlichen Entwicklung in den nächsten 15 bis 20 Jahren. Als Stadtkanton misst Basel-Stadt dem Bereich Siedlung in seinem Richtplan besondere Bedeutung bei und behandelt die dazu gehörenden Fragen umfassend. Er bekennt sich klar zur Siedlungsentwicklung nach innen und zu einem sorgfältigen Umgang mit Siedlungserweiterungen. Beim Verkehr kommt dem Langsamverkehr als stadtgerechte Mobilitätsform besonderes Gewicht zu. Die örtlichen Festlegungen zu den Fliessgewässern, dem Natur- und Landschaftsschutz sowie der Land- und Waldwirtschaft bilden einen guten Rahmen für räumliche Tätigkeiten auch im Bereich Natur und Landschaft.
Der überarbeitete Richtplan verstärkt und ergänzt die bestehenden Instrumente, namentlich das Agglomerationsprogramm Siedlung und Verkehr, die Nutzungsplanung der drei Gemeinden des Kantons und die Planung des Trinationalen Eurodistricts Basel (TEB).
Kontakt: Claudia Guggisberg, Leiterin Sektion Planung, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Tel. 031 322 40 68.
Prüfungsbericht
Geleitwort von Regierungsrätin Barbara Schneider, Vorsteherin des Bau- und Verkehrsdepartementes
Basel, 21. Januar 2009
Sehr geehrte Damen und Herren
«Der Regierungsrat hat den kantonalen Richtplan am 20. Januar 2009 erlassen; damit ist er für die Behörden des Kantons Basel-Stadt verbindlich. Für den Bund und die Nachbarkantone werden Richtpläne erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich.»
Mit dem Entscheid des Regierungsrates ist ein entscheidender Markstein erreicht. Es geht auch auf dieser «Baustelle» jedoch weiter: Der Richtplan muss noch vom Bundesrat genehmigt und er muss umgesetzt werden in stufengerechter Planung - abgesehen davon, dass er selbst prozessorientiert angelegt, also anzupassen ist, wenn gesamthaft bessere Lösungen damit erzielt werden können.
Damit dieses strategische Planwerk mit der Fülle des Materials nicht hinter der trockenen Verlautbarung «Er ist erlassen.» untergeht, braucht er auch die Zustimmung in weiteren Bevölkerungskreisen. Im Rahmen der Mitwirkung haben wir uns deshalb intensiv mit den kritischen Einwänden auseinandergesetzt. Für alle Anregungen, die im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens von Ende Januar bis Ende April 2008 eingingen, ist der Regierungsrat dankbar.
Jenseits aller Pro’s und Kontra’s um die Entwicklung des Raumes geht es darum, welche Zielvorstellungen wie hoch gewichtet werden sollen. Planung ist fraglos keineswegs eine Angelegenheit allein der Regierung. Aufgrund dieser Mitwirkung, aber auch aufgrund des Vorprüfungsberichts des Bundes hat der Regierungsrat Anpassungen vorgenommen. Insgesamt mussten wir die Strategie, wie wir sie schon im Entwurf dargelegt hatten, allerdings nicht stark modifizieren. Die nun geltende Strategie basiert auf der regierungsrätlichen Vision 2020, in der Basel als urbanes Zentrum erscheint, gestützt auf die Standbeine Lehr- und Forschungsstandort, Wirtschaftsstandort und Kulturstadt.
Mit dem Erlass des Richtplans hat der Regierungsrat einen doppelten Auftrag umgesetzt: Zum einen den Auftrag des Gesetzgebers, da §94 des Bau- und Planungsgesetzes festhält, dass der Regierungsrat den Richtplan erlässt. Zum anderen den übergeordneten Auftrag aus dem Eidgenössischen Raumplanungsgesetz, den Richtplan nötigenfalls zu überarbeiten. Und es besteht kein Zweifel, dass der erste Richtplan des Kantons, vom Bundesrat 1986 genehmigt, nicht mehr zeitgemäss war.
Mit einem kantonalen Richtplan werden die wesentlichen räumlichen Entwicklungen eines Kantons in einen Zusammenhang gebracht und so weit wie möglich mit den benachbarten Gebietskörperschaften abgestimmt. Der Richtplan zeigt die für eine räumliche Entwicklung wesentlichen raumrelevanten Vorhaben eines Kantons. Die verschiedenen Nutzungsansprüche an den Raum sind dabei dargelegt, die Konflikte benannt und deren Lösungen zukunftsgerichtet formuliert. Damit die Vorgaben zum haushälterischen Umgang mit dem Boden, zur geordneten Besiedlung und zum Schutz der Umwelt auch umgesetzt werden können, bedarf es selbstverständlich auch Ihres Einsatzes.
Barbara Schneider
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Information und Mitwirkung der Bevölkerung
§74 der Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember 2000: 1 Das Baudepartement orientiert die Bevölkerung über die Ziele und über den zeitlichen und organisatorischen Ablauf der vorgesehenen Planungen. 2 Gleichzeitig veranlasst das Hochbau- und Planungsamt, dass jedermann zu den vorgesehenen Teilplanungen und zum Richtplan Anregungen unterbreiten kann. Diese sind von den jeweils zuständigen Stellen zu prüfen. Zu Eingaben, die Belange der Richtplanung unmittelbar berühren, wird in einem Bericht Stellung genommen, der beim Hochbau- und Planungsamt eingesehen werden kann. Bericht gemäss §74 Abs. 2 BPV: a) Wesentliche Änderungen, die der Regierungsrat sowohl aufgrund des Mitwirkungsverfahrens vom 31. Januar bis 30. April 2008 als auch aufgrund des Vorprüfungsberichtes des Bundes am Entwurf vorgenommen hat, siehe Anhang: AI Information und Mitwirkung der Bevölkerung (entspricht im Wesentlichen der Medienmitteilung des Regierungsrates vom 21. Januar 2009). b) Tabelle mit rund 350 Seiten - gegliedert in 5 Teile -, in der die Anregungen aus der Bevölkerung aufgelistet und beantwortet sind. Teil 1Teil 2Teil 3Teil 4Teil 5Sowohl a) als auch b) liegen physisch zur Einsicht auf dem Hochbau- und Planungsamt an der Rittergasse 4 in Basel auf.
Redaktionelles
Die Texte des kantonalen Richtplans stehen Ihnen auch in Form von pdf zur Verfügung. Sie können die pdf-Texte als gesamte Datei („Richtplantext“) oder kapitelweise herunterladen « download». Bei den pdf-Fassungen handelt es sich um die Druckvorlagen für die Broschüre, die – zusammen mit der Karte (Gesamtkarte) - für eine Schutzgebühr von CHF 50.- erworben werden kann. Kleinere redaktionelle Änderungen bleiben bei allen Textversionen vorbehalten.
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